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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Die Baustellenverordnung (BaustellV) kongretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). 

Sie gilt, wenn es sich bei einem Bauvorhaben um eine Errichtung (z.B. Neubau, Aufschüttung, Abgrabung), einen Abriss oder eine nicht unerhebliche Umgestaltung handelt (RAB 10). Als Bauherr sind Sie persönlich in der Verantwortung für die Sicherheit auf Ihrer Baustelle. Der Unternehmer ist verantwortlich für den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter.


Ab zwei tätigen Arbeitgebern (z.B. Dachdecker, Maurer, Maler, Elektriker, etc.) benötigt der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Subunternehmer gelten als eigenständge Arbeitgeber. Unter bestimmten Bedingungen muss ein SiGePlan bereits in der Planungsphase erstellt werden.

Die RAB 30 und RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) beschreiben dies näher.


Wir beraten Sie bereits in der Planungsphase und begleiten Sie fachkundig über die gesamte Ausführungsphase.


Das sagt unser Kunde:


Sehr geehrter Herr Distler,
vielen Dank für die übersendeten Unterlagen für spätere Arbeiten.
Gerne kann ich Ihnen bestätigen, dass wir als Bauherr mit Ihren Leistungen stets zufrieden waren und uns gut aufgehoben gefühlt haben.
Ihre Kompetenz, Ihre Dokumentationen und letztendlich Ihr Durchsetzungsvermögen haben dazu beigetragen, dass die Baustelle immer sicher war.
Man kann Sie nur weiterempfehlen und wir werden bei künftigen Bauvorhaben gerne wieder auf Sie zukommen.
Beste Grüße
Jimmy Doll​​​​
Bauherrenvertreter der SWE Immobilien GbR

 
 
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